Steigende Patientenzahlen, zunehmender administrativer Aufwand und ein unliebsames Thema: Oft bleibt wenig Zeit für die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Eine korrekte Abrechnung ist jedoch für den wirtschaftlichen Erfolg von Praxen elementar. Darüber hinaus sollte auch aus rechtlichen Gründen korrekt abgerechnet werden: Bei aufgedeckten Abrechnungsfehlern drohen Rückforderungen und Rückzahlungen über mehrere Jahre
Honorarverluste, die sich summieren
Grafik mit einem Stift. Es gibt viele ungenutzte Potenziale in niedergelassenen Praxen, die bewusst oder unbewusst nicht ausgeschöpft werden. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: Abrechnungssoftware, die nicht auf dem aktuellen Stand ist, die Abwesenheit der zuständigen Mitarbeiter im Behandlungszimmer, fehlende Kenntnis im Bereich der Abrechnung oder unvollständige Dokumentationen. Darüber hinaus befassen sich immer weniger Ärzte mit der Abrechnung - mit Folgen. Es drohen Verluste, die sich summieren.
Honorarverluste vermeiden: drei Grundregeln
1. Dokumentation ist das A und O
Abrechnung ist mehr als das korrekte Verwenden der Gebührenziffern. Eine gute Organisation und vor allem Dokumentation sind der Schlüssel zu einer korrekten und leistungsgerechten Abrechnung.
Leistungen, die erbracht, aber nicht dokumentiert wurden, sind praxisschädigend – die Praxis erhält kein Honorar, muss aber die entstandenen Kosten wie Material und Personal tragen. Im Zweifel gilt der Grundsatz: „Nicht dokumentiert, nicht erbracht.“ Dabei spielen zum Beispiel Zeitangaben eine wichtige Rolle. Es gibt zahlreiche Gebührenziffern, bei denen eine genaue Zeitangabe für die korrekte Abrechnung bzw. zur Steigerung der Leistung relevant ist. Dies betrifft insbesondere Beratungs- und Gesprächsleistungen.
Ein Verlust ärztlichen Honorars von mehr als 50 Euro ist möglich, wenn weder die Gesprächsdauer noch der genaue Gesprächsinhalt dokumentiert wurde. Abrechnungsrelevant ist außerdem, ob es sich bei einem Gesprächspartner um den Patienten selbst oder um eine andere Person gehandelt hat.
2. Nicht nur nach „Schema F“ abrechnen
Niedergelassene Ärzte rechnen etwa 95 Prozent ihrer Leistungen mit den Schwellenwerten der GOÄ ab. Vor dem Hintergrund, dass die Punktwerte in der GOÄ seit 1996 nicht angepasst wurden, gleichzeitig aber die Kosten gestiegen sind, sollten Praxen die Steigerungsmöglichkeiten der erbrachten Leistungen nutzen.
Gemäß § 5 GOÄ ist bei dem 2,3-fachen Satz von einer mittleren Leistungsqualität auszugehen. Das Bundesverfassungsgericht urteilte bereits vor über zehn Jahren, dass eine Steigerung dieses Faktors zulässig ist. Ein Honorar unter dem 2,3-fachen Satz könne nicht mehr als angemessen bezeichnet werden.
Die häufige Angabe des Schwellenwertes ist aus manchen Gründen nachvollziehbar, denn oft führt die Abrechnung höherer Faktoren zu Nachfragen von Kostenträgern. Gleichzeitig fragen viele Patienten nach den Gründen der erhöhten Rechnung. Fest steht jedoch: Die Abrechnung mit höheren Faktoren ist rechtens! Ein Verzicht führt zu einem niedrigeren Honorarvolumen und wäre darüber hinaus wettbewerbswidrig.
3. Verzichten Sie nicht freiwillig auf Ihr Honorar
„Atteste sind bei uns Serviceleistungen“ – Schade, und außerdem nicht erlaubt! Auf die Abrechnung ärztlicher Atteste z. B. zur Vorlage im Fitness-Studio sollten und dürfen Sie nicht verzichten. Es handelt sich immerhin um eine vom Arzt unterzeichnete Bescheinigung, für die in der Gebührenordnung eine entsprechende Abrechnungsziffer (GOÄ Nr. 70) aufgeführt ist. Ein Verzicht auf das ärztliche Honorar käme außerdem einem unlauteren Wettbewerb gleich.