Allgemeine Geschäftsbedingungen des Arzneimittelgroßhandels
Stand: August 2024
§ 1 Geltungsbereich, abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Omnicare Pharma GmbH („wir“, „uns“, „unser(e)“ etc.) und dem jeweiligen Besteller bestimmen sich für die Bestellungen und Lieferungen im Rahmen unseres Arzneimittelgroßhandels nach § 52a AMG ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
(2) Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers sowie sonstige, von unseren AGB abweichenden oder ergänzenden Bedingungen gelten nicht und werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir diesen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch für alle Vereinbarungen, die mündlich mit unseren Mitarbeitern getroffen werden.
(3) Unsere AGB gelten im Falle von laufenden Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals im Einzelfall ausdrücklich einbezogen werden.
§ 2 Angebote, Bestellungen, Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote, einschließlich Angaben in Prospekten, Preislisten usw. sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
(2) Bestellungen sind schriftlich, elektronisch, per Fax oder Telefon möglich. Der Besteller hat dabei seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
(3) Bestellungen gelten als verbindliches Vertragsangebot und bedürfen zum rechtswirksamen Vertragsabschluss einer Annahmeerklärung durch uns. Diese kann nach unserer Wahl als Auftragsbestätigung per Post, Telefax, E-Mail, elektronisch oder durch die Ausführung der Bestellung erfolgen.
(4) Betrifft eine Bestellung Arzneimittel, Betäubungsmittel oder sonstige Waren, deren Abgabe oder Verwendung gesetzlichen oder behördlichen Beschränkungen unterworfen ist, gilt die Bestellung gleichzeitig als Bestätigung, dass der Besteller die zur weiteren Verwendung, zum Weiterverkauf oder zur Weitergabe erforderliche Erlaubnis besitzt. Wir sind berechtigt, vom Besteller vor Lieferung einen entsprechenden Nachweis zu fordern. Wir geraten bis zum Eingang des Nachweises nicht in Lieferverzug. Der Besteller teilt uns jegliche Änderung, ein Erlöschen oder einen Widerruf seiner Bezugsberechtigung unverzüglich mit.
§ 3 Preise, Arzneimittelpreisbindung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die am Tag der Lieferung in unserer Preisliste ausgewiesenen Nettopreise, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Porto, Versicherungskosten, Fracht und die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein, soweit nicht anders ausgewiesen. Die genannten Positionen werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
(2) Wird für eine Lieferung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel ein Einkaufspreis des Bestellers vereinbart, der unterhalb der Summe aus dem in den IFA-Medien am Abgabetag gelisteten Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers und dem Festzuschlag von EUR 0,73 liegt, so verpflichtet sich derjenige Besteller, der eine öffentliche Apotheke betreibt, diese Fertigarzneimittel ausschließlich wie folgt zu verwenden: (i) zur Abgabe zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker oder (ii) zur Abgabe auf Grund ärztlicher Verordnung entnommener Teilmengen sowie deren Darreichungsform, wobei Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt oder (iii) zur Abgabe in parenteralen Zubereitungen, vgl. § 1 Abs. 3 Ziff. 6 bis 8 AMPreisV. Eine Abgabe dieser Fertigarzneimittel an Dritte außerhalb der vorbeschriebenen Zwecke ist nicht gestattet.
§ 4 Verpackung
(1) Transportverpackungen, die bestimmungsgemäß mehrfach verwendbar sind, wie Kühlboxen, Wannen, Versandtaschen und sonstige Leihverpackungen – „Transportbehälter“, bleiben unser Eigentum. Sie sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich an uns zurückzugeben. Werden Transportbehälter vom Besteller beschädigt oder verspätet zurückgegeben, hat der Besteller den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
(2) Im Übrigen übernimmt der Besteller die Entsorgung der Verpackung, sofern wir die Verpackung nicht zurück-fordern.
§ 5 Liefertermine, und -fristen
(1) Mitgeteilte Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich als „verbindlich“ in Textform bestätigt haben. Verbindliche Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn der Besteller ist zu Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Lieferfrist mit Eingang der Gegenleistung des Bestellers bei uns.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilfakturierung nach billigem Ermessen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
(3) In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände z.B. Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen, Cyberangriffe, Pandemie, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel, die uns ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin zu liefern, verschieben sich diese Termine bzw. Fristen – auch während unseres Lieferverzugs – um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als sechs Wochen, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Wird infolge der genannten Umstände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit bzw. zum Rücktritt berechtigt. Eventuelle gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(4) Im Falle des Lieferverzuges haften wir unbegrenzt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; dieser beträgt in der Regel maximal 5 % des Verkaufspreises.
§ 6 Gefahrtragung, Annahme der Ware
(1) Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen erfolgt die Lieferung auf unsere Gefahr. Die Gefahr geht mit Ablieferung der Ware auf den Besteller über. Nimmt der Besteller unter Beachtung von Abs. 2 die Ware nicht an, so geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf den Besteller über.
(2) Der Besteller stellt an Werktagen Montag bis Freitag sicher, dass in der Zeit von 9 Uhr bis 18 Uhr unsere Lieferungen entgegengenommen werden können. Das gleiche gilt für Samstage, die am Lieferort nicht zugleich Feiertage sind, für die Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr.
§ 7 Prüfungs- und Sorgfaltspflicht
(1) Der Besteller hat die Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Liefer-papieren und Fehlerfreiheit zu untersuchen und Abweichungen uns unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung insoweit als genehmigt.
(2) Transportschäden und offensichtliche Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein bei der anfänglichen Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Der Besteller verpflichtet sich, bei einer Mängelrüge die Fehler detailliert zu beschreiben und insbesondere mitzuteilen, auf welche Weise und unter welchen Umständen ein Fehler aufgetreten ist.
(3) Der Besteller verpflichtet sich, die Ware vor Weitergabe an Dritte in jedem Falle auf erkennbare Risiken insbesondere gesundheitlicher Natur für den Verbraucher eigenständig sorgfältig zu prüfen. In jedem Fall sind dabei zusätzlich die Haltbarkeitsbestimmungen nach Angabe auf dem Produktetikett zu beachten.
(4) Der Besteller verpflichtet sich, die Ware sorgfältig und ordnungsgemäß zu behandeln. Der Besteller hält Einrichtungen bereit, die gewährleisten, dass ein Zugriff Unbefugter auf die ausgelieferte Ware und die Beschädigung der Ware insbesondere durch Unterbrechung der Kühlkette, ausgeschlossen ist. Der Besteller verpflichtet sich, alle einschlägigen Regelungen betreffend Behandlung und Lagerung der Ware sowie alle Sicherheits- und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Kennzeichnung, Verfallzeit und Werbung einzuhalten oder für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Die Ware darf nur in Originalverpackungen mit Originalaufdruck und Originalpackungsbeilage weitergegeben werden.
§ 8 Rücksendungen
Rücksendungen bedürfen unserer vorherigen, in Textform erklärten Zustimmung. Die Einzelheiten einer Rücksendung zur Einhaltung der regulatorischen Vorgaben, insbesondere des Arznei- und Medizinprodukterechts werden dem Besteller in Textform mitgeteilt und sind vom Besteller zu beachten.
§ 9 Gewährleistung
(1) Bei rechtzeitig angezeigten Mängeln bzw. Transportschäden steht dem Besteller nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung entstehen bzw. aufgrund nicht ausreichender Kühlung.
(3) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe von § 10 dieser AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als in diesem § 9 geregelte Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
(4) Unabhängig von der eventuellen Verjährung sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Mangels gerichtlich geltend gemacht oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Untersuchung, Nachbesserung oder sonstige Bemühungen unsererseits bedeuten trotz verspäteter Rüge nicht den Verzicht auf den Verspätungseinwand.
§ 10 Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungs-beschränken nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen durfte („wesentliche Nebenpflicht“); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, ebenso wenig für die Haftung für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes und des Arzneimittelgesetzes und auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.
(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller aus dem Vertragsverhältnis, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Das Recht zur Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung besteht nicht, wenn der Besteller in Zahlungsverzug ist oder wenn er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat. Solange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die Ermächtigung zum Weiterverkauf mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. In jedem Fall der berechtigten oder unberechtigten Weiterveräußerung bzw. Verarbeitung gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller i. S. v § 950 BGB gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Besteller ist nur Verwahrer, dem das Anwartschaftsrecht in einem dem bisherigen Zustand entsprechenden Umfang an dem neuen Erzeugnis zusteht.
(b) Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns zur Sicherheit ab, unabhängig davon, ob die Ware vor oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Mit dieser Abtretung sind auch entsprechende Ansprüche des Bestellers gegen die Kostenträger der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen mit umfasst sowie gegen das jeweils mit der Rezeptabrechnung beauftragte Rechenzentrum. Es wird jedoch klargestellt, dass der Besteller hinsichtlich der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen nicht zu Handlungen verpflichtet ist, die gegen sozial- oder berufsrechtliche Verbote oder Pflichten verstoßen würden. Insbesondere ist der Besteller nicht verpflichtet, sozial- oder datenschutzrechtlich geschützte Patienten- oder Rezeptdaten an uns herauszugeben, gleichgültig ob diese in Urkunden oder in elektronischer Form vorliegen.
(c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Wir dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines objektiv sachlichen Grundes widerrufen. Der Besteller ist nicht berechtigt, über die an uns abgetretenen Forderungen in anderer Weise z. B. durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Wir sind befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, verpflichten uns jedoch die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, hat der Besteller uns auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit allen unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auszuhändigen. Im gleichen Fall hat uns der Besteller auf unser erstes Anfordern ein Verzeichnis mit den abgetretenen Forderungen auszuhändigen und unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 die Namen und Adressen der Schuldner mit der Höhe der Forderungen anzugeben sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Der Besteller hat unter Vorbehalt und Beachtung des Abs. 2 lit. b) Satz 3 an allen Maßnahmen mitzuwirken, die zur Sicherung unserer Rechte erforderlich sind. Der Besteller ist ebenso auf unser erstes Anfordern verpflichtet und wir berechtigt, den Schuldnern die Forderungsabtretung anzuzeigen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware getrennt zu lagern sowie sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Er hat sie auf seine Kosten gegen alle üblichen Risiken, insbesondere gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zum Neuwert angemessen zu versichern und den Versicherungsschutz zu erhalten. Auf Verlangen ist uns die Versicherungspolice zur Einsicht zu übermitteln. Der Besteller tritt uns schon jetzt seine Ansprüche gegen die Versicherung ab, soweit sie sich auf unser Vorbehaltseigentum bezieht. Höchstvorsorglich ist der Besteller verpflichtet, die vorbezeichneten Ansprüche erforderlichenfalls nochmals wirksam an uns abzutreten. Wir erklären die Rückabtretung an den Besteller mit der Maßgabe, dass diese Rückabtretung wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt wegen vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Besteller erloschen ist.
(5) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, bedürfen eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Das Recht des Bestellers, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den vorgenannten Voraussetzungen weiter zu verkaufen, bleibt hiervon unberührt.
Etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf jegliche an uns abgetretenen Forderungen, Pfändungen der Vorbehaltsware oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich und unter Angabe des Namens und der Anschrift des Pfändenden bzw. zugreifenden Dritten schriftlich anzuzeigen. Der Pfändende bzw. zugreifende Dritte ist vom Besteller unverzüglich auf den zu unseren Gunsten bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(6) Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Ver-mögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen und sie anschließend verwerten. Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - berechtigt, die Vorbehaltsware vom Besteller herauszuverlangen. Der Besteller hat die Wegnahme durch uns zu dulden und uns zu diesem Zweck Zutritt zu seinen Lager- und Geschäftsräumen zu gewähren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Haben wir eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt und veräußern wir danach die Vorbehaltsware, so haftet der Besteller auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Verwertungserlös. Darüber hinaus trägt er die Kosten der Rücknahme. Der Besteller trägt sämtliche Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes oder Wiederbeschaffung der Ware oder der Liefergegenstände aufgewendet werden müssen.
(7) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl auf unseren Eigentumsvorbehalt an Waren zu verzichten bzw. Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und Vorausabtretungen freizugeben, wenn der Besteller die mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder wenn der realisierbare Wert aus den gesamten, uns eingeräumten Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Vorausabtretung die Gesamtsumme unserer Forderungen gegen den Besteller um mehr als 10 % übersteigt.
§ 12 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Unsere Rechnungen sind mit Rechnungstellung fällig und, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart und dementsprechend auf unserer Auftragsbestätigung festgehalten, innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug des Bestellers ein.
(2) Bei Zahlungsverzug ist die offene Forderung mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, soweit sie auf unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(4) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so können wir – abweichend von etwaigen Vereinbarungen – bereits erfolgte Lieferungen sofort abrechnen und unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, d.h. eingeräumte bzw. vereinbarte Zahlungsfristen reduzieren sich dementsprechend; dies gilt auch für vereinbarte Ratenzahlungen. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung gleich zu achten sind, so sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen Rechte befugt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Aufträge und/oder vor Leistung weiterer Teillieferungen zu verlangen. Auch können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von allen mit den Bestellern laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der einschlägigen Verweisungsregeln des deutschen internationalen Privatrechts.
(2) Gerichtsstand für all unsere Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen oder Sonder-vermögen des öffentlichen Rechts sowie mit Personen, die ihren Sitz im Ausland haben, ist München (Landgericht München I). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller am Sitz des Bestellers zu verklagen.